Willkommen

Lernen Sie die Gesichter hinter der Stiftung kennen.

Die Stifter/ The Founders

Prof. Dr. Gerd Schwandner
Prof. Dr. Gerd Schwandner
Oberbürgermeister a.D./ Former Mayor, City of Oldenburg (Stifter), Nairobi/Hannover
CV English
CV Chinese
Dr. Annette Schwandner
Dr. Annette Schwandner
Ministerialdirigentin a.D., (Vorsitz/Chairman Stifter),
Nairobi
CV English
CV Chinese

Vorstand/ Directors

Dr. Annette Schwandner
Ministerialdirigentin, Hannover (Vorsitz/Chairman Stifter)

Prof. Dr. Gerd Schwandner
Oberbürgermeister a.D./ Former Mayor, City of Oldenburg (Stifter), Hannover

Arndt Brillinger
Rechtsanwalt/Lawyer, Karlsruhe

Kuratorium/ Advisorary Board (2020)

Prof. Dr. Grace Huimin GU
Dean, Beijing International Studies University, Beijing, China

Prof. Dr. Rainer Lisowski
City University of Applied Sciences Bremen, Germany

Prof. Dr. Alessandra Riccardi
Università degli Studi di Trieste, Trieste, Italia

Prof. Dr. Clemens Zimmermann
Saarland University (Historical Institute), Saarbrücken, Germany

Satzung der Annette & Gerd Schwandner Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur

Präambel

Die Stiftung fördert die Wissenschaft und Kultur und insbesondere die internationale Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen

Annette & Gerd Schwandner Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldb).

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Kultur und insbesondere die internationale Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien, insbesondere von hochbegabten Studierenden, Preisen und anderen Förderungen von Vorhaben, wie Forschungsaufträgen, wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen. Ein Schwerpunkt der Förderung soll dabei der internationale Austausch, z. B. durch die Förderung ausländischer Studierender, sein.

(3) Der Stiftungszweck soll auch durch Zuwendungen Dritter oder der Stifter an die Stiftung verwirklicht werden, die nicht der Erhöhung des Stiftungsvermögens dienen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr.1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und soll im Laufe der Jahre durch weitere Zuwendungen zum Stiftungsvermögen weiter erhöht werden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Die Stiftung kann ein Kuratorium zur Beratung einrichten.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organs angehören.

(3) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Er gehört dem Vorstand, soweit er/sie Stifter ist, auf Lebenszeit an. Die anderen Mitglieder (das andere Mitglied) sind auf 4 Jahre ernannt. Zu seinen Lebzeiten ist einer der Stifter Vorsitzender des Vorstands, der andere Stellvertreter. Beide Stifter bestellen einvernehmlich die anderen Vorstandsmitglieder. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Nach dem Tod eines Stifters bestellt der verbliebene Stifter ein neues Vorstandsmitglied. Er/sie kann bei Abstimmungen in Bezug auf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nicht überstimmt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand ernennt nach dem Ausscheiden des verbliebenen Stifters die Ergänzung des Vorstandes und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds, sofern er/sie nicht Stifter ist, endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Vorstand zur Zuwahl zu ersetzen. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
– die Verwaltung des Stiftungsvermögens
– die Verwendung der Stiftungsmittel
– die Aufstellung eines haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbreitung seiner Beschlüsse, der Erledingung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindesten aber einmal jährlich unter der Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einladung kann elektronisch (Email) zugestellt werden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Drittel des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (auch elektronisch) gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen (Stimmrechtsübertragung).

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten (Stimmrechtsübertragung) sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind (Mitglieder mit Stimmrechtsübertragung gelten als anwesend) oder niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind eine Niederschrift (Beschlussfassung) zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zubringen.

§ 10
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern ernannt. Das Kuratorium hat beratende Funktion.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger.
Wiederernennungen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.

(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
– Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
– Empfehlung für die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen, alternativ ist eine Beratung in einem elektronischen Verfahren. Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 12
Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie nicht den Stiftungszweck berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Der § 7 (3) gilt hier entsprechend.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung können nur vom Vorstand gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes. Der § 7 (3) gilt hier entsprechend.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung werden erst nach der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Kultur.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierungsvertretung in Oldenburg

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mittelungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane (nur Vorstand) sowie Haushaltplan, Jahresrechung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Oldenburg, dem 27. November 2007